(4)Absatz 4Die Begleitscheine sind gemäß § 6 auszufüllen. Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.Die Begleitscheine sind gemäß Paragraph 6, auszufüllen. Für jede Abfallart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.