Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begleitscheinsystem

Paragraph 5,

  1. Absatz einsWer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren.
  2. Absatz 2Der Begleitschein ist nach dem Vordruck des Anhanges 2 zu erstellen. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Begleitscheindaten gemäß Paragraph 7, elektronisch meldet und das Transportpapier sowohl die Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 und des Paragraph 6, eingehalten werden.
  3. Absatz 3Die Begleitscheine sind fortlaufend zu nummerieren. Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal verwendet werden. Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen.
  4. Absatz 4Die Begleitscheine sind gemäß Paragraph 6, auszufüllen. Für jede Abfallart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften oder Durchschriften der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048732