Kurztitel

Abfallnachweisverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vereinfachte Aufzeichnungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, folgende Daten aufzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. Ziffer 2
      den Übernehmer;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
    4. Ziffer 4
      das Abhol-/Anlieferungsintervall.
    Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Absatz eins, als Übergeber “Ersterzeuger von Siedlungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.
  3. Absatz 3,Abfallersterzeuger können abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter gemäß Paragraph 3, der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende Daten aufzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
    2. Ziffer 2
      den Übernehmer;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
    4. Ziffer 4
      das Abhol-/Anlieferungsintervall.
    Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO 1996, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Abweichend zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme gemäß Absatz 3, als Übergeber “Ersterzeuger von Verpackungsabfällen” und die Masse der gemeinsam gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen ist, anzugeben.

Schlagworte

Abholintervall, Abfallbehandler, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048730