Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Aufnahmeverfahren

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im Paragraph 72, angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Auf das weitere Verfahren sind Paragraph 48,, Paragraph 49, Absatz 2 bis 5, Paragraph 50, Absatz 3 und die Paragraphen 51 und 52 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:
    1. Ziffer eins
      der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,
    2. Ziffer 2
      allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.
  4. Absatz 4,Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Absatz 3, Ziffer 2, angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.