Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Unterabschnitt F

Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am

Verwaltungspraktikum

Anwendungsbereich

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.