Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Paragraph 24, Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage römisch drei des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
  2. Ziffer 2
    bei Saisonarbeitskräften,
  3. Ziffer 3
    bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
  4. Ziffer 4
    bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
  5. Ziffer 5
    bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
    1. Litera a
      durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
    2. Litera b
      einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
  6. Ziffer 6
    bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.