Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Abschnitt römisch sieben

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Absatz eins, zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.