Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Paragraph 20
26.11.2004
14.07.2004
Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der
Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese
Bestimmungen anzuwenden vergleiche Paragraph 45, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,).
Durchführung der Wahl der Personalvertreter
Paragraph 20, (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den Paragraphen 24 und 24 a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuß festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.