Zusätzlich zur Meldung nach Z 1 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von § 30 BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach Z 2. Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.Zusätzlich zur Meldung nach Ziffer eins, haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 30, BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach Ziffer 2, Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die ausländische Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer 13, BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.