Kurztitel

7. Monatsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

08.02.2005

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz 4,).

Text

Artikel 2

Paragraph eins, (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 4 bis 6 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

  1. Absatz 2,Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (Paragraph 10, Absatz eins, BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben Teil A1 der Anlage zusätzlich
    1. Ziffer eins
      bezogen auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen und ausschließlich Zweigstellen in Mitgliedstaaten und Drittländern und
    2. Ziffer 2
      bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
    zu erstatten.
  2. Absatz 3,Teil B1 der Anlage ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva),
      ausgenommen die Positionen "bis 1 Jahr" und "über 2 Jahre",
      und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und Auslandspassiva zu melden.
    2. Ziffer 2
      Zusätzlich zur Meldung nach Ziffer eins, haben Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von Paragraph 30, BWG sind, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
    3. Ziffer 3
      Zusätzlich zur Meldung nach Ziffer eins, haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 30, BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach Ziffer 2, Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die ausländische Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer 13, BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.
    4. Ziffer 4
      Zusätzlich zu den Meldungen nach Ziffer eins und 3 haben übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 30, BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die ausländische Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer 13, BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten, für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen "bis 1 Jahr", "über 1 bis 2 Jahre" und "über 2 Jahre" des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Darüber hinaus ist ausschließlich von diesen Kreditinstituten die Position "Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung" (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
    5. Ziffer 5
      Die Meldung nach Kapitel 2. (Risikostatistik) ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:
      1. Litera a
        Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden.
      2. Litera b
        Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 30, BWG, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss (nicht konsolidiert) des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, haben Kapitel 2. (Risikostatistik) auf konsolidierter Basis zu melden. In diesem Fall entfällt für das übergeordnete Kreditinstitut eine Meldung nach Litera a, Die Konsolidierung für Zwecke dieser Meldung ist nach Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die ausländische Kreditinstitute (Paragraph 2, Ziffer 13, BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.
  3. Absatz 4,Bei Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 30, BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Teil D der Anlage sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden.
  4. Absatz 5,Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins,, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.