(5)Absatz 5,Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Abs. 3 Z 1, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.Die Teile A2, B1 der Anlage, mit Ausnahme der Meldungen im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins,, die Teile B2, C der Anlage, mit Ausnahme der Meldung betreffend die Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.