Kurztitel

6. Monatsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Paragraph 2, (1) Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  2. Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile
    1. Ziffer eins
      B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
    2. Ziffer 2
      B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist,
    übermittelt werden.
  3. Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.