Absatz eins,Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muß der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder dieser für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht abgesehen, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.