Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.
  2. Absatz 2,Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.