Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Wohnsitz und Aufenthalt

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Der Richter hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
  2. Absatz 2,Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.