Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Wiederholung der Richteramtsprüfung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.