Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde.
Starkstromwegegesetz 1968
Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 20,
01.01.2005
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden: