Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz eins und die Dotierungen gemäß Absatz 2 und 3 an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
  2. Absatz 2,Die Stiftung ist jährlich mit
    1. Ziffer eins
      jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Absatz 5, von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,,
    zu dotieren.
  3. Absatz 3,Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden.
  4. Absatz 4,Das Stiftungskapital gemäß Absatz eins, ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Absatz 2, zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
  5. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie
    2. Ziffer 2
      75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048170