Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2004 vergleiche Paragraph 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003,).

Text

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5% anzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.