Kurztitel

Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuereinheit an ausländische Vertretungsbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 581 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2003

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat über Antrag der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 genannten Personen und Einrichtungen zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 vorliegen bzw. im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera d, NoVAG 1991 vorliegen würden. Der Antragsteller hat den amtlichen beziehungsweise persönlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges oder Grundstückes glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat ein Bescheid nur über Verlangen des Antragstellers zu ergehen.