Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

12.11.2025

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Tätigkeitsbericht, Wahrnehmungsbericht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr.
  2. Absatz 2,Der Denkmalbeirat kann dem Tätigkeitsbericht einen Wahrnehmungsbericht anschließen, in welchem er zu grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Stellung nimmt, wahrgenommene Mängel aufzeigt oder Empfehlungen abgibt.
  3. Absatz 3,Der Tätigkeitsbericht und der Wahrnehmungsbericht sind an die Bundesministerin zu richten. Abschriften sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer und dem Kunstsenat zu übermitteln. Der Tätigkeitsbericht und der Wahrnehmungsbericht können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048037