Absatz eins,Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung. Der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag des Vorsitzenden des Denkmalbeirates die notwendigen Verfügungen.