Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

12.11.2025

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufgaben der Mitglieder

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen sie im Sinne des Paragraph 7, AVG befangen sind. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
  2. Absatz 2,Die Ständigen Mitglieder können die Tätigkeit für den Denkmalbeirat in bestimmten Angelegenheiten, aus denen ihnen ein Nachteil erwachsen könnte, ablehnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048035