Absatz eins,Die Mitglieder haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen sie im Sinne des Paragraph 7, AVG befangen sind. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.