Absatz eins,Der wesentliche Verlauf und die Abstimmungsergebnisse des Plenums und der Sitzungen der Ausschüsse sind vom Vorsitzenden bzw. vom Leiter des Ausschusses in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende bzw. der Leiter des Ausschusses kann zur Erstellung des Protokolls ein Ständiges Mitglied oder eine andere geeignete Person als Schriftführer bestellen.