Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

12.11.2025

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Nichtständige Mitglieder

Paragraph 7,

Den Ausschüssen sind nichtständige Mitglieder beizuziehen, wenn eine Angelegenheit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, DMSG behandelt wird. In diesen Fällen sind das jeweilige Bundesland und die Gemeinde vom Leiter einzuladen, je einen Vertreter zu entsenden. Steht das Denkmal im Eigentum einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, so ist auch diese einzuladen, einen Vertreter zu entsenden. Handelt es sich um ein Denkmal von ausgeprägter Bedeutung für den Fremdenverkehr, ist die im Bundesland zuständige Wirtschaftskammer einzuladen, einen Vertreter zu entsenden. Weiters können Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern ausgerichtet ist, beigezogen werden. Den nichtständigen Mitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048031