(4)Absatz 4,Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Ständigen Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, ordnungsgemäß geladen wurden, der Leiter sowie zwei weitere Ständige Mitglieder anwesend sind und gegebenenfalls den in § 7 genannten Stellen die Möglichkeit zur Entsendung nichtständiger Mitglieder gegeben wurde. Die Ausschüsse entscheiden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen des Leiters und der weiteren Ständigen Mitglieder.Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Ständigen Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, ordnungsgemäß geladen wurden, der Leiter sowie zwei weitere Ständige Mitglieder anwesend sind und gegebenenfalls den in Paragraph 7, genannten Stellen die Möglichkeit zur Entsendung nichtständiger Mitglieder gegeben wurde. Die Ausschüsse entscheiden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen des Leiters und der weiteren Ständigen Mitglieder.