Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

12.11.2025

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Vorsitzender

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin ernennt ein Ständiges Mitglied zum Vorsitzenden und ein Ständiges Mitglied zum Stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende vertritt den Denkmalbeirat nach außen. Er beruft das Plenum ein und bereitet dessen Beratungen vor. Er führt im Plenum den Vorsitz. Er setzt für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse ein.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann dem Stellvertretenden Vorsitzenden die Besorgung bestimmter Angelegenheiten übertragen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert, tritt der Stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048028