Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Text

6. Teil

Sonderbestimmungen

Abgabenrechtliche Begünstigungen

Paragraph 50, (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

  1. Absatz 2Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph 35, resultieren.