Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

Paragraph 45,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat

  1. Ziffer eins
    die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur zu überwachen,
  2. Ziffer 2
    die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben zu überwachen und
  3. Ziffer 3
    die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen.
Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln bzw. bei der Zustimmung zum Rahmenplan festzulegen.