Absatz 2,Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
- Ziffer 2die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
- Ziffer 3die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
- Ziffer 4die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
- Ziffer 5den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
- Ziffer 6das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß Paragraph 8,,
- Ziffer 7den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,,
- Ziffer 8gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, und
- Ziffer 9gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß Paragraph 4, Absatz 6,