Absatz 2Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Absatz 2, Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.