Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Zu Artikel 38, ZK

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Beförderung im Sinn des Artikel 38, Absatz eins, ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
  2. Absatz 2,Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Absatz eins, die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.
  4. Absatz 4,Die Zollämter können mit von ihnen nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4, ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Absatz eins, festlegen.