(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung steuerwirksam aufzulösen.