Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,
Text
Freibetragsbescheid
§ 63. (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:Paragraph 63, (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind,Werbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 67, Absatz 12, oder Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Ziffer eins bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
bei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro,
wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Absatz eins, ergebenden Freibetrag festzusetzen.
(3)Absatz 3Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen.
(4)Absatz 4Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr
zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oderzusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 900 Euro oder
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen.Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, vorliegen.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Die Einschränkung des Absatz eins, Ziffer 3, ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
(6)Absatz 6Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
(7)Absatz 7Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) geltend zu machen.
(8)Absatz 8Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs. 1 bei Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Absatz eins, bei Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.