Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Paragraph 52 b,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 52 a, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
      1. Litera a
        der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
      2. Litera b
        im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
      3. Litera c
        bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
  2. Absatz 2,Paragraph 178, Absatz 2, 2 a, 2 b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz eins, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung gemäß Absatz eins, ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b zulässig.