Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 u

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben

Paragraph 49 u,

  1. Absatz eins,Organisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.
  2. Absatz 2,Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. Ziffer 2
      die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.