Absatz eins,Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.