Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 o

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Dienstzeit

Paragraph 49 o,

  1. Absatz eins,Die Dienstzeit ist vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Assistent hat die nach Absatz eins, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.