Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 k

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Abfertigung

Paragraph 49 k,

  1. Absatz eins,Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor abweichend von Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Professor nach Paragraph 49 d, freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.
  3. Absatz 3,Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.
  4. Absatz 4,Soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.
  5. Absatz 5,Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Absatz eins, erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,
    3. Ziffer 3
      30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,
    4. Ziffer 4
      20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten
    zurückzuzahlen.
  6. Absatz 6,Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist Paragraph 84, anzuwenden.