Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 i

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Rechte

Paragraph 49 i,

  1. Absatz eins,Der Professor führt
    1. Ziffer eins
      im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
    2. Ziffer 2
      im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
  3. Absatz 3,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.