Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Besondere Aufgaben

Paragraph 49 h,

  1. Absatz eins,Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
    1. Ziffer eins
      sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, oder einer allfälligen Untereinheit zu beteiligen,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
    3. Ziffer 3
      Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
    5. Ziffer 5
      allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6 zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Das Rektorat hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Professor hat die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  4. Absatz 4,Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
  5. Absatz 5,Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 sowie die Paragraphen 48 a bis 48 f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.