Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Text

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod oder
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung oder
    3. Ziffer 3
      durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
    4. Ziffer 4
      durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
    5. Ziffer 5
      durch vorzeitige Auflösung oder
    6. Ziffer 6
      durch Zeitablauf nach Paragraph 24, Absatz 9, oder nach Paragraph 46, Absatz 6, oder
    7. Ziffer 7
      durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder
    8. Ziffer 8
      - wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
    9. Ziffer 9
      - wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  3. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 32, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 34,) oder durch Kündigung (Paragraph 32,) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat,
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 4, angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 34, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 5, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.