Absatz eins,Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 47 a bis 50 d BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsdie Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
- Ziffer 2die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Auf die in Ziffer 2, angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt war.