Absatz eins,Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit
- Ziffer einsTätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, angeführten obersten Organes oder
- Ziffer 2einer Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 5, B-VG nach dem 1. Mai 1995 oder
- Ziffer 3einer Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, durch Dienstvertrag
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, oder gleichartiger Rechtsvorschriften.