Absatz eins,Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten gemäß Paragraph 50 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, auf, die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50 a, entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren; zuständig ist in diesem Fall das Amt jener Universität, der der Universitätsprofessor zuletzt angehört hat. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Universitätsprofessor oder ehemaligen Universitätsprofessor zusteht.