Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

Paragraph 40 a, (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 82,7 €

gebührt dem Beamten

  1. Ziffer eins
    des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen und an Justizanstalten,
  2. Ziffer 2
    des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
  3. Ziffer 3
    des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß Paragraph 37, Absatz 7, des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
  1. Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 3,Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
    1. Ziffer eins
      dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
    2. Ziffer 2
      dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
    3. Ziffer 3
      dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
    4. Ziffer 4
      dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
    5. Ziffer 5
      dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Ziffer 2, fällt,
    an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
  3. Absatz 4,Die Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      für die unter Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Beamten 10,95%
    2. Ziffer 2
      für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,
    3. Ziffer 3
      für die unter Absatz 3, Ziffer 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%
    des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  4. Absatz 5,Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.