Absatz einsDem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.