Absatz eins,Die obersten Dienstbehörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im Paragraph eins, genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten.