Absatz eins,Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind Paragraph 163, Absatz eins bis 3, 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und Paragraph 166, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.