Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Paragraph 236 b
01.01.2004
31.12.2004
Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 236 b, (1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach
Abs. 3 beträgt
1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des
Pensionsgesetzes 1965 ........................ 1 868,3 Euro und
2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des
Pensionsgesetzes 1965 ........................ 3 736,6 Euro.
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.