Absatz einsIst der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, AußStrG unzulässig ist.