Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz dem Heerespersonalamt und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.